W ALDMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N. 53 zu Art. 29). 1.3. Mit Schreiben vom 10. November 2021 stellte die Vorinstanz dem Gemeinderat die Beschwerde zur Erstattung der Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig wurde der Gemeinderat eingeladen, die Vorakten einzureichen. Dieses Schreiben ging auch an den Beschwerdeführer (Vorakten, act. 28 f.). Zusammen mit der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 reichte der Gemeinderat die kommunalen Vorakten (digital) ein, was in der Beschwerdeantwort unter "Beilagen" auch so festgehalten wurde (Vorakten, act.