II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm die Beilagen zur vorinstanzlichen Beschwerdeantwort des Gemeinderats sowie die mit E-Mail der Gemeinde vom 17. Dezember 2021 eingereichten acht Aussenfotoaufnahmen nicht vorgelegt bzw. zugestellt habe. Aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 18. Januar 2022 habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht erkennen können, dass der Gemeinderat neben den kommunalen Akten des Baubewilligungsverfahrens noch weitere Unterlagen aus anderen, früheren Baubewilligungsverfahren und Vorabklärungen beigezogen habe.