3. Der Gemeinderat Q._____ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 ebenfalls, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 25. Oktober 2023 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: