2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 258.–, insgesamt Fr. 1'758.–, werden der Beschwerdeführerin A._____ auferlegt. 3. Es sind keine Parteikosten zu ersetzen. -3- C. 1. Gegen den am 15. April 2023 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob B._____ als Inhaber der A._____ am 15. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: