1.2 Die Steuerkommission Q._____ wird angewiesen, die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 ohne die Aufrechnung von steuerbarem Einkommen aus Erbschaft in Höhe von Fr. 8'252'770.00 – und nach Durchführung der interkantonalen Steuerausscheidung – neu zu veranlagen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten und die Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Kantons. - 21 - 3. 3.1 Das Kantonale Steueramt wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 11'100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.