Die Grundentschädigung für ein vollständig durchgeführtes Verfahren ist deshalb auf Fr. 21'900.00 festzusetzen. Da das Gemeinwesen entschädigungspflichtig ist und ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.00) vorliegt, erfolgt ein Abzug von einem Drittel (§ 12a Abs. 1 AnwT). Die Parteientschädigung beträgt somit Fr. 14'600.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 23. März 2023, aufgehoben.