2.3 Im Rekursverfahren vor der Vorinstanz ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen dem veranlagten Steuerbetrag von Fr. 2'279'397.00 und dem aus dem Antrag resultierenden Steuerbetrag von rund Fr. 77'725.00, was einem Streitwert von abgerundet Fr. 2'201'600.00 entspricht. Für Streitwerte zwischen Fr. 2 Mio. bis Fr. 5 Mio. geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 12'000.00 bis Fr. 50'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT). Der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit sind als mittel zu beurteilen. Die Grundentschädigung für ein vollständig durchgeführtes Verfahren ist deshalb auf Fr. 21'900.00 festzusetzen.