Die Entschädigung ist deshalb auf Fr. 16'600.00 festzusetzen. Da das Gemeinwesen entschädigungspflichtig ist und ein hoher Streitwert (über Fr. 100'000.00) vorliegt, erfolgt ein weiterer Abzug von einem Drittel (§ 12a Abs. 1 AnwT). Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 11'100.00.