Vorinstanz von rund Fr. 2'102'400.00 und dem aus dem Antrag resultierenden Steuerbetrag von rund Fr. 77'700.00, was einem Streitwert von abgerundet Fr. 2'024'700.00 entspricht. Für Streitwerte zwischen Fr. 2 Mio bis Fr. 5 Mio. geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 12'000.00 bis Fr. 50'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT). Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als niedrig beurteilt, da der Rechtsvertreter bereits im Verfahren vor der Vorinstanz für die Beschwerdeführenden tätig war (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Schwierigkeit wird als mittel beurteilt (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung ist deshalb auf Fr. 16'600.00 festzusetzen.