Die Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten, womit die Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) herangezogen werden. Die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen bemisst sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). 2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen dem Steuerbetrag gemäss dem Urteil der - 20 -