2. 2.1 Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zugesprochen (§ 189 Abs. 2 StG). Dementsprechend hat das Kantonale Steueramt den Beschwerdeführenden die im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowie im vorangehenden Rekursverfahren vor der Vorinstanz entstandenen Parteikosten zu ersetzen.