III. 1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen, wobei den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdeführenden vollständig obsiegen und die Behörden weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden haben, gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Staates. Gleiches gilt für die Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren.