6.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen handelt es sich bei den 795 Namenaktien der E._____ AG nicht um Mitarbeiterbeteiligungen, da die Übertragung durch C._____ an den Beschwerdeführer eine Nachfolgeregelung darstellt und ihren tieferen Grund somit nicht im Arbeitsverhältnis hat. Die Zuwendung ist somit als Vermächtnis im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. a StG zu qualifizieren, welches von der Einkommenssteuer befreit ist. Aufgrund der Qualifikation als Vermächtnis scheidet die Anwendung der Einkommensgeneralklausel nach § 25 Abs. 1 StG aus (siehe Erw.