Vorliegend handelt es sich nicht um eine Rückgabeverpflichtung im Sinne klassischer Mitarbeiterbeteiligungspläne, wie sie typischerweise an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist. Solche Rückgabeklauseln verfolgen regelmässig das Ziel, qualifizierte Mitarbeitende möglichst langfristig an das Unternehmen zu binden. Scheidet ein Mitarbeiter jedoch infolge Todes aus dem Unternehmen aus, liegt dies ausserhalb seines Einflussbereichs und kann daher nicht als Ausdruck einer leistungsbezogenen Anreizstruktur qualifiziert werden. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses sieht der Kaufvertrag vom 20. Dezember 2001 keine Rückübertragung an C.___