Die im Kaufvertrag vom 20. Dezember 2001 getroffene Vereinbarung, wonach C._____ die Pflicht und das Recht hat, die verkauften Aktien zum gleichen Preis vom Beschwerdeführer zurückzuerwerben, falls dieser bei seinem Tod noch nicht sämtliche Aktien erworben oder den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, steht der vorliegenden Schlussfolgerung nicht entgegen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Rückgabeverpflichtung im Sinne klassischer Mitarbeiterbeteiligungspläne, wie sie typischerweise an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist.