Schliesslich ist zu beachten, dass für C._____ von Beginn an klar war, dass der Beschwerdeführer – sollte sie vorversterben – dereinst 100 % der Aktien an der E._____ AG halten soll. Neben dem langen Zeithorizont spricht auch dieser Umstand für das Vorliegen eines strukturierten Nachfolgekonzepts, zumal die Beteiligungsübertragung weniger der leistungsbezogenen Anreizsetzung diente, sondern vielmehr der langfristigen Sicherstellung der Unternehmensfortführung.