Referenzwerte, wie sie im Kontext der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen herangezogen werden, liegen typischerweise bei fünf Jahren (Übergewinnbesteuerung gemäss KS Nr. 37, Ziff. 3.4.3) bzw. zehn Jahren (maximale Sperrfrist mit wertmindernder Wirkung gemäss KS Nr. 37, Ziff. 3.3). Ein über diese Zeiträume hinausgehender oder nicht konkretisierter Zeithorizont lässt eine motivationsbezogene Zwecksetzung ernsthaft zweifelhaft erscheinen.