Diese Einschätzung wird durch den Kaufvertrag vom 20. Dezember 2001 gestützt, wonach die Nachfolge mangels direkter Nachkommen bzw. anderer für die Geschäftsführung geeigneter Erben dem Beschwerdeführer übertragen wurde. Hätte die Übertragung der Aktien überwiegend auf dem Arbeitsverhältnis beruht, wäre es unerheblich gewesen, ob andere Erben vorhanden waren – denn bei Mitarbeiterbeteiligungen erfolgt die Zuwendung gerade unabhängig von familiären oder erbrechtlichen Überlegungen. - 18 -