Dritten erhält, und seiner beruflichen Tätigkeit ein wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang bestehen (Erw. II/3.3). Lässt sich die Aktienübertragung auf mehrere Gründe zurückführen, ist in Zweifelsfällen zu prüfen, welche Motive für die Aktienübertragung überwiegen (Erw. II/4). Bei einer konsolidiert zu betrachtenden Übertragung von über 50 % der Stimmrechte ist die Vornahme einer solchen Abwägung umso mehr angezeigt, zumal in einem solchen Fall regelmässig die Interessen des Unternehmens an einer geordneten Nachfolgelösung im Vordergrund stehen dürften und weniger die individuelle Motivation eines Mitarbeiters.