6.2 Die in den Erwägungen II/3.2 und 3.3 thematisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kein fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019, Erwägung 3.2.2, genügt für die Qualifikation als Einkommen, wenn die Zuwendung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird und diese offenkundig in einem Zusammenhang zum vorherigen Arbeitsverhältnis steht. Folglich ist für die Qualifikation als Einkommen ausreichend, wenn die Zuwendung aufgrund einer vergangenen Leistung erfolgt ist.