6. 6.1 Es ist unbestritten, dass C._____ zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war. Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war von 1991 bis 2020 die E._____ AG. Für den vorliegenden Sachverhalt ist dies aber auch nicht entscheidend, zumal selbst in dieser Konstellation die Bestimmungen zu Mitarbeiterbeteiligungen analog Anwendung finden (Erw. II/3.3). Der Einfachheit halber werden nachfolgend auch die von einem Dritten übertragenen Gesellschaftsanteile als Mitarbeiterbeteiligungen bezeichnet.