Steuerpflichtige sei als Aktionär und Partner zudem für das Fortbestehen der Treuhandgesellschaft offensichtlich von grosser Bedeutung gewesen. Der Zufluss eines geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterbeteiligungen wurde somit verneint (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Nidwalden ST 20 2 vom 12. Oktober 2020, Erw. 4.2.2 ff.).