ten) entnommen werden könnten. Da die Kausalität des Aktienverkaufs zum Arbeitsverhältnis verneint wurde, rechnete das Verwaltungsgericht die Differenz von Fr. 240'000.00 als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand auf (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts Glarus VG.2021.00002 vom 1. April 2021, Erw. 3.3 ff.).