Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen von Mitarbeiterbeteiligungen und ging stattdessen von einer Nachfolgeregelung aus. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass es keinen konkreten Mitarbeiterbeteiligungsplan gegeben und im besagten Jahr einzig das Geschäftsleitungsmitglied Aktien an der Gesellschaft erworben habe – dies spreche dafür, dass die Nachfolge in die Wege geleitet und nicht eine Beteiligung von Mitarbeitenden angestrebt worden sei, selbst wenn dem nicht unterzeichneten Aktionärsbindungsvertrag wesentliche Elemente eines Mitarbeiterbeteiligungsplans (z. B. Verfügungsund Übertragungsbeschränkungen sowie Verkaufs- und Übernahmepflich-