In einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus wurde erwogen, dass Aktien, welche im Rahmen einer Nachfolgeplanung veräussert werden, nicht als Mitarbeiteraktien zu behandeln seien. Bei der steuerpflichtigen Person handelte es sich um die arbeitgebende Gesellschaft, welche einem Geschäftsleitungsmitglied Aktien für Fr. 240'000.00 verkaufte, welche sie zuvor von ihrem Hauptaktionär für Fr. 480'000.00 erworben hatte. Die Differenz von Fr. 240'000.00 machte die Gesellschaft als ausserordentlichen Aufwand geltend. Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen von Mitarbeiterbeteiligungen und ging stattdessen von einer Nachfolgeregelung aus.