Weiter nimmt auch der Kanton St. Gallen eine entsprechende Abgrenzung vor, verzichtet jedoch auf einen Kriterienkatalog. Festgelegt wird im St. Galler Steuerbuch indes, dass im Rahmen einer Nachfolgeregelung der Kaufpreis auch dann als Formelwert akzeptiert werde, wenn keine transparente Kaufpreisberechnung vorliege (den Steuerbehörden also im Zeitpunkt des Erwerbs kein Formelwert unterbreitet werde), mit der Folge, dass im Zeitpunkt des Erwerbs keine Einkommenssteuerfolgen resultieren würden (StB 30 Nr. 2 Ziff. 5; vgl. zum Ganzen auch OPEL / OESTERHELT, a. a. O., S. 429 f.).