Auch der Kanton Luzern nimmt eine entsprechende Abgrenzung vor, wobei demnach insbesondere grössere Aktienpakete, die Bedeutung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin für das Fortbestehen des Unternehmens oder eine bereits vorbestehende Teilhaberschaft für die Nachfolgeplanung bzw. die Betriebsübergabe sprechen. Dabei gilt eine Beobachtungsperiode von fünf Jahren. Kommt es während dieser Frist zu einer Veräusserung, wird der Übergewinn nach den allgemeinen Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen besteuert (zum Ganzen: Newsletter Steuern Luzern 3/2020 vom 31. Januar 2020). - 15 -