Vor Bundesgericht war unbestritten, dass die Zuwendung im Umfang der Differenz zwischen dem effektiven Preis der Aktien und dem bezahlten Kaufpreis als steuerbares Einkommen zu betrachten ist (d. h. der wirtschaftliche bzw. kausale Zusammenhang dieser Transaktion zum Arbeitsverhältnis war gegeben) – strittig war einzig die Höhe des zu besteuernden Einkommens. Wie es sich verhält, wenn im Rahmen eines Nachfolgekonzepts sämtliche Aktien auf einen Mitarbeiter übertragen werden, war indes nicht Gegenstand des Urteils und wurde vom Bundesgericht bislang nicht beurteilt. - 14 -