5. 5.1 Werden die Beteiligungen einem Mitarbeiter zur Nachfolgeregelung übertragen, stellt sich die Frage, ob der Rechtsgrund für die Übertragung im Arbeitsverhältnis liegt. Ist dies zu bejahen, sind die übertragenen Beteiligungen entsprechend als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von § 26 Abs. 1 StG (bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG) zu qualifizieren. Wird die Frage indes verneint, liegt kein steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vor und es bleibt zu prüfen, ob sich der geldwerte Vorteil unter die steuerfreien Einkünfte nach § 33 StG (bzw. Art. 24 DBG) subsumieren lässt.