oder frühere Tätigkeit erhält. Wie vorstehend ausgeführt, ist bei der Zuwendung eines Dritten im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis vielmehr entscheidend, ob die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und die steuerpflichtige Person die Leistung im Hinblick auf ihre Tätigkeit erhält (Erw. II/3.3).