keine Anhaltspunkte, wonach beim Einkommensbegriff zwischen letztwilligen Verfügungen und Schenkungen differenziert werden muss. RICHNER / FREI / KAUFMANN / ROHNER (Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 17) halten dazu unter Hinweis auf besagten BGE 107 Ia 107 einzig fest, dass auch ein Vermächtnis, das in Erfüllung einer Lohnschuld geleistet wird, der Einkommenssteuer unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb eine Zuwendung von Todes wegen nur dann Einkommen darstellen soll, wenn diese in Erfüllung einer Lohnzahlungspflicht ergeht, hingegen bei einer Zuwendung zu Lebzeiten ausreichend ist, dass der Begünstigte diese im Hinblick auf seine aktuelle