4.2 An den vorstehenden Ausführungen (Erw. II/3.1–4.1) ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf BGE 107 Ia 107 nichts. Das Bundesgericht hatte in diesem Entscheid aus dem Jahr 1981 erwogen, dass ein Vermächtnis an eine Hausangestellte der Einkommenssteuer (und nicht der Erbschaftssteuer) untersteht, sofern die Begünstigte, wenn der Erblasser ihr kein Vermächtnis ausgesetzt hätte, eine Lohnforderung gegen die Erben hätte durchsetzen können. Wenn die Zuwendung gesamthaft als nachträgliche Anerkennung für geleistete Dienste zu werten ist, steht die Leistung gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts der Gratifikation oder der Kapitalabfindung näher als den Vermächtnissen.