Eine einkommenssteuerfreie Schenkung kann vorliegen, wenn persönliche Gründe wie freundschaftliche oder persönliche Beziehungen, Dankbarkeit, Mitleid oder Ehrerbietung für die Zuwendung ausschlaggebend waren, die steuerpflichtige Person also die Gabe in diesem Sinn als "unverdient" ansehen muss. Andernfalls ist sie den Leistungen zuzurechnen, welche die steuerpflichtige Person vom Arbeitgeber für ihre Dienste und damit entgeltlich erhält, und zwar gleichgültig, wie diese bezeichnet wird. Voraussetzung ist einzig, dass die freiwillige Leistung ihren hauptsächlichen Grund im bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis hat.