Art. 24 lit. a DBG) genauso einkommenssteuerfrei wie Schenkungen. Auch die Kantone sehen in der Regel keine unterschiedlichen Bestimmungen vor für Schenkungen und Erbschaften. Jedenfalls die vorliegend involvierten Kantone Aargau und Zürich stellen für Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen in steuerlicher Hinsicht die gleichen Regelungen auf. Aufgrund dieser Parallelität ist es angezeigt, auch die schenkungssteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien in die Würdigung miteinzubeziehen, obschon vorliegend einzig der Vermögensübergang von Todes wegen in Betracht fällt.