Vermögensübergänge unter Lebenden und Vermögensübergänge von Todes wegen haben gemeinsam, dass der Empfänger der Zuwendung keine oder keine entsprechende Gegenleistung erbringt und somit bereichert wird; die Unentgeltlichkeit bildet damit ein wesentliches Merkmal beider Zuwendungsarten (HUNZIKER / MAYER-KNOBEL, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 24 DBG). Sodann ist der Vermögensanfall infolge Erbschaft und Vermächtnis gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG (ebenso Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG und - 12 -