Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles festzustellen. Ist dieser wirtschaftliche bzw. kausale Zusammenhang zu bejahen, fällt auch der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis unter den Erwerbseinkommensbegriff, wobei die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem reduzierten Erwerbspreis als Einkommen zu versteuern ist (zum Ganzen: VALLUCCI / ZELLWEGER, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 17a DBG; Urteile des Bundesgerichts 2C_703/2017 vom 15. März 2019, Erw. 3.2.3; 2C_379/2020 vom 7. Juli 2020, Erw.