3.3 Bei Leistungen Dritter im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis kann nicht bereits aus einem engen Konnex zum Arbeitsverhältnis auf Erwerbseinkommen geschlossen werden. Dies trifft nur zu, wenn zwischen der vom Steuerpflichtigen von Dritten erhaltenen geldwerten Leistung (Entgelt) und seiner Tätigkeit ein wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang besteht, und zwar in dem Sinne, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige sie im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles festzustellen.