Der Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-) Tätigkeit ist weit zu interpretieren, wobei unerheblich ist, ob der Arbeitgeber zu einer Leistung verpflichtet ist oder nicht. Der Umstand, dass keine Rechtspflicht zur Bezahlung der Zuwendung besteht, lässt somit noch nicht per se auf eine Schenkung schliessen, zumal das Gesetz als Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausdrücklich auch Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke bezeichnet, also auch Leistungen, auf die kein arbeitsvertraglicher Anspruch besteht (zum Ganzen: HUNZIKER / MAYER-KNOBEL, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art.