Der Charakter der Tätigkeit und die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sind nicht massgeblich. Namentlich spielt es keine Rolle, ob das Entgelt für den Haupterwerb oder eine Nebentätigkeit der steuerpflichtigen Person ausgerichtet wird, wie es benannt wird, in welcher Form (Geld oder geldwerte Leistungen) die Entschädigung für die erbrachte Leistung erfolgt und ob die Höhe der Vergütung fest oder variabel ist. Der Begriff des Einkommens aus einer (Erwerbs-) Tätigkeit ist weit zu interpretieren, wobei unerheblich ist, ob der Arbeitgeber zu einer Leistung verpflichtet ist oder nicht.