Steuerfreie Vermögenszuflüsse sind ausdrücklich im Gesetz verankert und abschliessend aufgezählt. Zu den steuerbefreiten Vermögenszuflüssen gehört unter anderem der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung (§ 33 Abs. 1 lit. a StG, welcher wörtlich Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG und Art. 24 lit. a DBG entspricht). Eine Qualifikation als Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung schliesst die Anwendung der Einkommensgeneralklausel nach § 25 Abs. 1 StG (bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 16 Abs. 1 DBG) aus.