2.3 Das Kantonale Steueramt führt in der Beschwerdeantwort unter anderem aus, die Vorinstanz habe aus dem Kaufvertrag, dem Erbvertrag und dem Vereinbarungsentwurf vom 7. Februar 2008 als Beilage zu einem Rulingantrag zurecht geschlossen, dass C._____ dem Beschwerdeführer die Aktien nur aufgrund seiner (erfolgreichen) Arbeitsleistungen verkauft habe bzw. vermachen wollte. C._____ habe von den Leistungen des Beschwerdeführers unmittelbar durch die fortdauernde Ausschüttung von erheblichen Dividenden profitiert.