– entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis – getan werde, so hätte dies keine Umqualifizierung der streitbetroffenen Zuwendung von Todes wegen als steuerbares Einkommen zur Folge. Im vorliegenden Fall fehle es insbesondere am dazu erforderlichen engen Konnex zwischen der streitbetroffenen Zuwendung und der früheren Arbeitstätigkeit. Das Vermächtnis sei nicht im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgerichtet worden, sondern aufgrund einer notwendigen Übertragung von Todes wegen, die ihre Motivation in der Nachfolge und Unternehmenskontinuität und ihren Rechtsgrund in einem zweiseitigen Erbvertrag gehabt habe.