2.2 Die Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, das streitbetroffene Vermächtnis über die 795 Aktien der E._____ AG sei dem Beschwerdeführer unabhängig vom Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses gestützt auf einen mehr als 15 Jahre zurückliegenden Erbvertrag zugefallen. Als Zuwendung von Todes wegen, die weder in einem direkten Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehe noch einen bestehenden Lohnanspruch abgelte, falle dieser Vermögensanfall in den Anwendungsbereich der Erbschaftssteuer und sei von der Einkommenssteuer klarerweise ausgenommen.