Die Vorinstanz hiess den Rekurs insofern teilweise gut, als dass sie die Rentensatzbestimmung nach § 44 StG für anwendbar erklärte, weil der Zeitpunkt der Aktienübertragung und damit verbunden der Zeitpunkt der Zuwendung der Ausrichtung des geldwerten Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis vom Beschwerdeführer nicht habe beeinflusst werden können.