__ dem Beschwerdeführer die Aktien nur aufgrund seiner bisherigen und künftigen erfolgreichen Arbeitsleistungen verkaufen bzw. vermachen wollte. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang der Zuwendung von Todes wegen sei mit der langjährigen beruflichen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen, womit die Zuwendung der Einkommenssteuer unterliege. In diesem Punkt sei der Rekurs abzuweisen.