auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Dies, auch wenn rechtliche Unterschiede zwischen einer Schenkung und einem Vermächtnis bestünden. Dem Erbvertrag vom 20. Dezember 2001 lasse sich entnehmen, dass dieser mit der Zielsetzung abgeschlossen worden sei, die Gesellschaft und die damit zusammenhängenden Arbeitsplätze zu erhalten. Des Weiteren werde darin erwähnt, dass der Beschwerdeführer langjähriger Geschäftsführer der E._____ AG sei und den Turnaround mit dieser Firma erreicht habe. Daraus ergebe sich eindeutig, dass C._____ dem Beschwerdeführer die Aktien nur aufgrund seiner bisherigen und künftigen erfolgreichen Arbeitsleistungen verkaufen bzw. vermachen wollte.