2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. Streitig ist, ob es sich bei der Zuwendung der 795 Namenaktien der E._____ AG von C._____ an den Beschwerdeführer um steuerbares Einkommen handelt (§ 26 Abs. 1 StG) oder um ein Vermächtnis, das von der Einkommenssteuer befreit ist (§ 33 Abs. 1 lit. a StG). Unbestritten ist der Wert der Zuwendung. -8-