6. Zur Anzahl Aktien, welche sich im Zeitpunkt ihres Todes im Eigentum von C._____ befanden, führt A._____ in der Beschwerde vom 11. Mai 2023 aus, er habe zwischenzeitlich 80 Namenaktien an C._____ rückübertragen, um damit seine Kaufpreisschuld aus dem ursprünglichen Aktienkaufvertrag teilweise zu tilgen. Der Rest der Schuld sei in bar getilgt worden. Belege für diese Aussagen finden sich nicht in den Akten. Vor Verwaltungsgericht war jedoch unbestritten, dass C._____ per Todestag insgesamt 795 Namenaktien der E._____ AG vermacht hat.