Die damalige Vertreterin von A._____ hat im entsprechenden Rulingantrag vom 30. März 2009 an das Kantonale Steueramt Aargau ausgeführt, dass diese "Schenkung" aus steuerrechtlicher Sicht als Lohnbestandteil behandelt werden müsse, weil A._____ aufgrund seines Anstellungsverhältnisses bei der E._____ AG in den Genuss dieser Schenkung komme. Für die Besteuerung der an A._____ übergebenen Aktien kämen daher die Grundsätze der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zur Anwendung. Das Kantonale Steueramt Aargau erklärte sich mit dieser steuerlichen Würdigung einverstanden. Die Transaktion konnte schliesslich nicht umgesetzt -5-