Als weiteres Vermächtnis erlässt Frau C._____ Herrn A._____ die im Zeitpunkt ihres Ablebens ihr gegenüber noch bestehenden Schulden von Herrn A._____ aus dem Kauf von Aktien der E._____ AG. Herr A._____ hat damit den dannzumal noch offenen Schuldbetrag nicht zurückzuzahlen. […] 3. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 hat der Bezirksrat T._____ C._____ gestützt auf aArt. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Stand 1. Juli 2004) entmündigt und unter Vormundschaft gestellt.